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Aktuelle Mandanteninformation 07/2022

Inhalt

Vermietung von Firmengebäuden: Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer gehört zum Gewerbeertrag

Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch gegenüber dem Fiskus

Dienstwagen: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf Elektro attraktiv

Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab diesem Jahr auch für Altverträge

Grundsteuerreform: Ab Juli können Eigentümer ihre Erklärungen abgeben

Privates Veräußerungsgeschäft: Wann Sie den Buchwert als Entnahmewert ansetzen müssen

Volljährige Kinder: Kindergeldanspruch wegen Berufsausbildung erlischt bei langfristiger Erkrankung

Airbnb-User aufgepasst: Vermietungsplattformen müssen Daten offenlegen

Allergien: Wann Medikamente und Therapien steuerlich abziehbar sind

Spritpreise und Tankrabatt: Welche Steuern und Abgaben an der Zapfsäule fällig werden


Vermietung von Firmengebäuden: Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer gehört zum Gewerbeertrag

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen ist. Im Urteilsfall hatte die klagende GmbH von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude angemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Klage statt.

Der BFH gab nun jedoch dem Finanzamt recht und erklärte, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen sei. Zu Miet- und Pachtzinsen gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen würden. Schuldner der Grundsteuer war im vorliegenden Fall der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich konnte er die Grundsteuer jedoch auf den Mieter abwälzen, so dass diese in den Mietzins einfloss, der gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen war.

Hinweis: Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter bestimmte Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und Letzterer im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. Bereits im Jahr 2018 hat der BFH entschieden, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen in der Regel als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Gewerbesteuer

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Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch gegenüber dem Fiskus

Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen. Das Bundesfinanzministerium greift in einem aktuellen Schreiben dieses EuGH-Urteil aus dem Jahr 2007 sowie weitere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2015 und 2019 auf und nimmt insbesondere zu den Voraussetzungen für den Direktanspruch bei der Umsatzsteuer Stellung.

Über den Direktanspruch entscheidet das für die Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens. Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend machen muss. Solange eine Inanspruchnahme des Fiskus durch den Leistenden aufgrund einer Berichtigung des Steuerbetrags rechtlich möglich ist, kann nicht über den Direktanspruch entschieden werden.

Zudem ist ein Direktanspruch gegenüber dem Fiskus ausgeschlossen, wenn der Anspruch gegenüber dem Leistenden zivilrechtlich bereits verjährt ist. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Leistenden noch immer besteht und es unmöglich ist, die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden zu erhalten.

Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Information für:Unternehmer
zum Thema:Umsatzsteuer

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Dienstwagen: Kaufprämien und Steuervorteile machen Umstieg auf Elektro attraktiv

Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:

  • Elektroautoprämien: Die Anschaffung von Elektroautos wird vom Bund und von den Automobilherstellern derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 EUR gefördert. Diese Förderung gilt noch bis Ende 2022 und erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung an der Leasingdauer, ab einer Laufzeit über 23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 EUR beanspruchen. Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse verringern sich: Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 EUR (2023) bzw. 3.000 EUR (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Bundeswirtschaftsminister Habeck ließ auch verlauten, dass die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos zum Ende des Jahres 2022 auslaufen sollen.
  • Versteuerung der Privatnutzung: Während die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen Verbrenner-Dienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von Vornherein nur anteilig angesetzt werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 EUR, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. Die Anschaffung muss hier ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kann der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer hat oder über bestimmte Mindestreichweiten verfügt. Sofern die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden nicht über die vorgenannten Bruchteilsansätze gemindert werden können, gilt eine Auffangregelung, der sogenannte Nachteilsausgleich. Dieser sieht vor, dass der Bruttolistenpreis zumindest pauschal um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem gemindert werden kann. Dies gilt, sofern das Fahrzeug vor dem 01.01.2023 angeschafft worden ist.
  • Kraftfahrzeugsteuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.
Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:übrige Steuerarten

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Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt ihr Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist im Einkommensteuergesetz geregelt.

Mit Schreiben vom 13.04.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht. Dargestellt sind darin die aktuell geltenden Kaufkraftzuschläge in Prozent je nach Land.

Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs erfasst drei Personenkreise:

  • Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Erfasst werden Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
  • Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Begünstigt sind zudem Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., der Max-Planck-Gesellschaft oder des Goethe-Instituts.
  • Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Darüber hinaus ist im EStG geregelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte.

Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:Einkommensteuer

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Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab diesem Jahr auch für Altverträge

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat viele Gesichter. So kann eine freiwillige betriebliche Zusatzrente über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen realisiert werden. Mit der Durchführung einer Entgeltumwandlung sind all diese Modelle für Arbeitnehmer attraktiv, denn die Beiträge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil des Bruttolohns in einen Vertrag zur bAV abgeführt wird. Grundsätzlich ist das keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn dieser ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt aber in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.

Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag: Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer: Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 EUR befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer beträgt 6.768 EUR im Jahr. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Verträgen mit Unterstützungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit gilt aber unbegrenzt.

Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 % ein. Diese Ersparnis können Arbeitgeber nun nicht mehr für sich allein verbuchen, denn einen Großteil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt über den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterstützung für ihre Altersvorsorge zurück. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor. Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 15 % auf die Sparbeiträge gewähren müssen. Dies gilt seit dem Jahr 2019 für Neuverträge und seit 2022 für alle bestehenden Verträge, also auch diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Beschäftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Unterstützungskassen und Direktzusagen gilt dies nicht.

Information für:Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema:-

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Grundsteuerreform: Ab Juli können Eigentümer ihre Erklärungen abgeben

Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht einen weiteren Schritt voran: Immobilieneigentümer müssen zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die entsprechende Aufforderung hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 veröffentlicht.

Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Etliche Angaben können dem Kaufvertrag, dem Grundbuchauszug, Mietverträgen und - bei Wohnungseigentum - der Teilungserklärung entnommen werden. Die Bodenrichtwerte lassen sich aus dem internetbasierten Informationssystem BORIS entnehmen.

Die Steuererklärungen müssen grundsätzlich elektronisch per Elster abgegeben werden. Soweit die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt aber ausnahmsweise die Abgabe in Papierform ermöglichen. Hierfür stehen Vordrucke bereit. Bei der Abgabe der Erklärung kann Ihr Steuerberater behilflich sein.

Aus den Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Erhalten die Grundbesitzer vom Amt später einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, dann ist zunächst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Erst danach wenden die Städte und Gemeinden auf den ausgewiesenen Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen dann die zu zahlende Steuer. Eigentümer werden erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für sie persönlich bedeutet, denn erst dann werden von den Städten und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit Zahlungsaufforderung verschickt.

Hinweis: Die Reform der Grundsteuer ist erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige Bemessungsverfahren für verfassungswidrig erklärt hat. Es stellte umfassende Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundbesitz fest.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:übrige Steuerarten

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Privates Veräußerungsgeschäft: Wann Sie den Buchwert als Entnahmewert ansetzen müssen

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Veräußerungskosten als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine die Zehnjahresfrist auslösende Anschaffung liegt auch vor, wenn eine betriebliche Immobilie durch Entnahme in das Privatvermögen gelangt. Für die Ermittlung des Gewinns sind dann nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Überträgers heranzuziehen, sondern der bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen angesetzte Entnahmewert.

Welche - erheblichen - steuerlichen Auswirkungen ein solcher Wertansatz haben kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Geschwistern, ein Grundstück binnen der Zehnjahresfrist veräußert hatte, wobei der Vater der Geschwister das Grundstück zuvor aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen hatte. Einen Entnahmegewinn hatte der Vater damals nicht versteuert.

Die Kinder veräußerten das Grundstück für 570.600 EUR und wollten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns einen Entnahmewert von 556.335 EUR vom Veräußerungspreis abziehen. Diesen Wert leiteten sie aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das im zeitlichen Zusammenhang mit der damaligen Entnahme zu einem entsprechenden Preis verkauft worden war. Das Finanzamt brachte jedoch nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks (den Buchwert) von 11.582 EUR in Abzug, so dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 559.018 EUR verblieb.

Die Geschwister zogen gegen diesen Wertansatz bis vor den BFH, jedoch ohne Erfolg. Die Bundesrichter folgten der Berechnung des Finanzamts und erklärten, dass der Entnahmewert nur dann anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sei, wenn er damals durch den Entnehmer auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Dies war hier aber nicht der Fall, da der Vater das Grundstück ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen hatte. Somit war der zum Zeitpunkt der Entnahme bestehende Buchwert (11.582 EUR) bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns maßgebend.

Information für:Hausbesitzer
zum Thema:Einkommensteuer

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Volljährige Kinder: Kindergeldanspruch wegen Berufsausbildung erlischt bei langfristiger Erkrankung

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes scheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber aus, wenn die Ausbildung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes auf Eis liegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach seinem Krankenhausaufenthalt verschiedene Rehamaßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach der Mutter in erster Instanz einen Kindergeldanspruch für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis nach Gerichtsmeinung fortbestanden hatte und der Wille belegt war, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen.

Der BFH ist dem nun entgegengetreten, hat die FG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter befindet sich ein Kind nur dann in einer kindergeldrechtlich anzuerkennenden Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung gefährdet den Kindergeldanspruch zwar nicht; wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen einer laufenden Ausbildung berücksichtigt werden.

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen ist. Falls zunächst eine schnellere Genesung möglich schien, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen eines fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen die schnelle Genesung nicht (mehr) möglich schien, ist der Kindergeldanspruch aber ebenfalls noch nicht endgültig verloren: Hier muss geprüft werden, ob das Kindergeld möglicherweise aufgrund einer Behinderung zuerkannt werden kann.

Information für:alle
zum Thema:Einkommensteuer

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Airbnb-User aufgepasst: Vermietungsplattformen müssen Daten offenlegen

Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise etwas hinzuverdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten verborgen "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Plattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass es nicht dem Europarecht widerspricht, wenn elektronische Vermittlungsplattformen durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung Auskünfte über Vermietungsaktivitäten zu übermitteln. Zugrunde lag der Entscheidung der Fall der Firma Airbnb Ireland, die durch die belgische Region "Brüssel Hauptstadt" aufgefordert worden war, der Belgischen Steuerverwaltung entsprechende Angaben zu übermitteln. Der EuGH teilte die Einwände von Airbnb gegen diese Anordnung nicht. Insbesondere sahen die Europarichter keinen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und keine Diskriminierung gegenüber den Vermittlungsplattformen.

Hinweis: Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem Beschluss im Jahr 2021 gezeigt, dass private Vermieter die Anonymität des Internets nicht überschätzen sollten. In dem Fall musste eine Vermietungsplattform gegenüber der Stadt Köln die Daten von registrierten privaten Vermietern im Stadtgebiet offenlegen.

Wer seinen Wohnraum bisher möglicherweise steuerunehrlich vermietet hat, sollte also schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls Sie diese Option erwägen: Sie sollten vorab unbedingt Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater halten.

Information für:alle
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Allergien: Wann Medikamente und Therapien steuerlich abziehbar sind

Schon in den ersten Frühlingstagen leiden viele Pollenallergiker: Eine laufende Nase, Niesanfälle, Müdigkeit und sogar Atemnot setzen ein und sorgen alljährlich dafür, dass sie sich nicht länger sorglos in der freien Natur bewegen können.

Wer an Heuschnupfen leidet, sollte wissen, dass er die Kosten für Medikamente und Therapien unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen kann. Die Kosten für Medikamente werden anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird - dies gilt auch für frei verkäufliche Medikamente. Bei chronischen Krankheiten, zu denen auch Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke erneut ein Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie beispielsweise Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

Auch schulmedizinische oder alternative Therapien wie Desensibilisierungen, Akupunktur oder Bioresonanztherapien können regelmäßig als Krankheitskosten abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kosten werden selbst getragen und nicht von der Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung ersetzt. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen.
  • Die Behandlung erfolgt durch einen Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört. Ein aufgesuchter Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein.
  • Vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.

Sind all diese Punkte erfüllt, sollten auch die Fahrtkosten nicht vergessen werden, denn auch Kosten für unumgängliche Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus sind abziehbar. Bei der Nutzung eines Pkw erkennt das Finanzamt die Kosten an, die für öffentliche Verkehrsmittel entstehen würden. Macht der Steuerzahler glaubhaft, dass er keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung nutzen konnte, ist ein Kostenabzug von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer erlaubt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass sich Krankheitskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil liegt zwischen 1 % und 7 % der jährlichen Einkünfte und hängt von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab. Eine alleinstehende Person mit 40.000 EUR Jahreseinkommen muss beispielsweise Krankheitskosten bis ca. 2.246 EUR pro Jahr selbst tragen, nur darüber hinausgehende außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuermindernd aus. Allein die aufgrund von Heuschnupfen anfallenden Krankheitskosten werden die Schwelle der zumutbaren Belastung daher häufig nicht erreichen. Es müssen also noch weitere Krankheitskosten hinzukommen, um eine steuermindernde Wirkung zu erzielen.

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zum Thema:Einkommensteuer

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Spritpreise und Tankrabatt: Welche Steuern und Abgaben an der Zapfsäule fällig werden

Autofahrer müssen an deutschen Tankstellen immer tiefer ins Portemonnaie greifen. Anfang des Jahres stieg der CO2-Preis zunächst von 25 EUR auf 30 EUR pro Tonne, so dass sich Benzin und Diesel zunächst um rund 1,5 Cent pro Liter verteuerten. Bis 2025 wird der der CO2-Preis schrittweise weiter auf 55 EUR je Tonne steigen. So sollen die Anreize erhöht werden, den fossilen Kraftstoffverbrauch und damit auch die CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu verringern.

Einen weiteren, noch viel erheblicheren Preissprung erlebten Autofahrer dann infolge des Ukraine-Konflikts. Zur Entlastung hat die Politik mittlerweile einen Tankrabatt auf den Weg gebracht, mit dem die Energiesteuer auf Kraftstoffe in der Zeit vom 01.06. bis 31.08.2022 gesenkt wird. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Entlastung von etwa 30 Cent pro Liter bei Benzin und 14 Cent pro Liter beim Diesel. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen für den Fiskus werden auf 3,15 Milliarden EUR beziffert. Die Mineralölkonzerne sollen die Steuersenkung direkt an den Zapfsäulen weiterreichen. Ohne diesen befristeten Tankrabatt gestaltet sich die Steuer- und Abgabenbelastung auf Benzin und Diesel wie folgt:

Benzin Diesel
Energiesteuer 65,45 Cent pro Liter 47,04 Cent pro Liter
CO2-Preis 7,06 Cent pro Liter 7,98 Cent pro Liter
Erdölbevorratungsabgabe 0,27 Cent pro Liter 0,30 Cent pro Liter
Mehrwertsteuer 19 % vom Nettoverkaufspreis 19 % vom Nettoverkaufspreis
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zum Thema:übrige Steuerarten

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Steinbacher
Steuerberatungsgesellschaft AG
Bergstraße

Europa-Allee 5
64625 Bensheim
Telefon: +49 6251 1729 - 0
Telefax: +49 6251 1729 - 29
E-Mail: info@steinbacher-steuerberater.de
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