Degressive Abschreibung für Neubauten

 

Es ist geplant für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung
nach dem 30.9.2023 begonnen wird bzw. die nach dem 30.9.2023 bis zum Ende
des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden, eine degressive Abschreibung
von 6% zu gewähren. Dieser %-Satz wird dann jeweils auf den Restwert angewendet.
Im Erstjahr ist die Abschreibung zeitanteilig zu gewähren.
Als weitere Voraussetzung soll ein Effizienzstandard von 55 erfüllt sein.