Wenn es um die Frage geht, welche haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerkosten Sie absetzen können, dann helfen Ihnen diese Ausführungen bei der Einkommensteuererklärung weiter: Haushaltsnahe Hilfen Folgende Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen gibt es: 20% der Aufwendungen für die Leistungen eines Handwerkers, max. 1.200.- Euro. 20% der Aufwendungen für eine 450.- Euro-Kraft, max. 510.- Euro. 20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine Handwerkerleistungen sind, max. 4.000.- Euro. Bei den „allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen“ handelt es sich beispielhaft um folgende Aufwendungen: Besorgungen (Briefkasten leeren, Blumen gießén, Einkäufe). Gartenarbeiten (z.B. Rasenmähen, Sträucher und Hecken zurückschneiden, Unkraut entfernen). Reinigung der Wohnung (z.B. Staubsaugen, Fensterputzen, Teppichreinigung). Sonstige Dienstleistungen (z.B. Bügeln von Wäsche, Hof fegen, Schnee räumen). Umzugsdienstleistungen (z.B. Kosten für Umzugsspeditionen, abzgl. Erstattungen) Hausnotruf. Bei den „Handwerkerkosten“ handelt es sich beispielhaft um folgende Aufwendungen: Schornsteinfeger, Heizungswartung, Sanitärarbeiten, Malerarbeiten. Achtung: Es dürfen für diese Leistungen keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen worden sein! Es dürfen keine Barzahlungen erfolgen! Bei den Handwerkerkosten ist nur der Arbeitslohn, sowie die Anfahrt begünstigt! Der Pflegepauschbetrag 924.- Euro im Pflegebereich entfällt! Diese Ausführungen gelten für Eigentümer und für Mieter gleichermaßen. Fragen Sie einfach Ihren Steuerberater.